Wohnen für Selbstbestimmer.

Die eigenen vier Wände zu haben, in denen man sich zurückziehen kann und die Freiheit, seinen Tag selbst zu gestalten – das geht auch für Menschen mit Behinderung. Wenn Sie im Alltag nicht auf ständige Hilfe angewiesen und bereit für ein selbständiges Leben sind, unterstützen wir Sie gerne.

Uns sind erwachsene Menschen mit Behinderung willkommen

  • die Unterstützung im Alltag brauchen.
  • die nicht (mehr) zu Hause betreut werden können oder wollen.

Alle Bewohnerinnen und Bewohner der INSEL sind Menschen mit einer körperlichen und/oder mentalen Behinderung, die mit Hilfe fachlicher Betreuung selbstbestimmt leben können.

Wer bei uns wohnt, muss ein selbstbestimmtes Leben führen wollen.

Das heißt auch, mitzuarbeiten und Verantwortung zu übernehmen. Für die Form der Wohngemeinschaft bedeutet das auch, gerne mit anderen zusammen zu leben.

Bewohnerinnen und Bewohner des INSEL e.V. leben als Bürger unter Mitbürgern in den Gemeinden und Stadtteilen. Sie organisieren den Alltag und ihre Freizeitaktivitäten nach Möglichkeit selbst.

Zu den Freiheiten eines selbstbestimmten Lebens gehören auch die Pflichten – insbesondere im Hinblick auf das Zusammenleben in Wohngemeinschaften.

Aufnahmevoraussetzungen:

Grundsätzlich
Bewohnerinnen und Bewohner müssen volljährig sein. Eine Schwerbehinderung von mindestens 50% muss vorliegen.

Personenkreis
Für das Betreute Wohnen (ABW) kommen Personen in Frage, die

  • in Folge ihrer Behinderung nicht selbständig in der Lage sind, ihren Tagesablauf zu steuern bzw. zu strukturieren. Sie bedürfen hierzu einer dauernden bzw. regelmäßigen fachlichen Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Finanzielle Voraussetzungen

  • Einkommen: Eingliederungshilfe ist vom Einsatz des Einkommens im angemessenen Umfang abhängig (§19 u. §§82 ff SGB XII). Der Kostenträger prüft daher, ob man sich mit seinem monatlichen Einkommen an den Maßnahmenkosten beteiligen muss. Sämtliche Einkünfte und Ausgaben sind nachzuweisen.
  • Vermögen: Die Übernahme von Maßnahmenkosten ist grundsätzlich abhängig von der Vermögenssituation (§19 u. §§90 ff SGB XII). Alle Vermögenswerte (Bausparverträge, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Sparbücher, Girokontoguthaben, Aktien- und Fondanteile, Eigentum) müssen nachgewiesen werden. Vermögen aus Erben müssen eingesetzt werden.
  • Von amtlicher Seite: Die Aufnahme in das Betreute Wohnen (ABW) muss vom örtlich zuständigen Kostenträger der Eingliederungshilfe genehmigt werden. Hierzu wird ein Hilfeplan erstellt. Dabei werden Hilfebedarf, die Hilfemaßnahme ABW mit Zielen und Prognose zur Dauer des benötigten Hilfebedarfs schriftlich vereinbart.