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04 Daten
Bewohner – Aufnahmevoraussetzungen
Grundsätzlich
BewohnerInnen müssen volljährig sein. Eine Schwerbehinderung von mindestens 50% muss vorliegen.
- Personenkreis
- Für das Ambulant Betreute Wohnen (ABW) kommen Personen in Frage, die
- "in Folge ihrer Behinderung nicht selbständig in der Lage sind, ihren Tagesablauf zu steuern bzw. zu strukturieren und die hierzu einer dauernden bzw. regelmäßigen fachlichen Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bedürfen."
- "ohne dieses Betreuungsangebot der stationären Eingliederungshilfe ... bedürfen, weil eine häusliche Betreuung nicht oder nicht mehr möglich ist."
- "in Heimen untergebracht sind, jedoch mit Hilfe des ABW aus dieser Betreuungsform entlassen werden können."
- Finanzielle Voraussetzungen
- Einkommen
Eingliederungshilfe ist vom Einsatz des Einkommens im angemessenen Umfang abhängig (§19 u. §§82 ff SGB XII). Das Sozialamt prüft daher, ob man sich mit seinem monatlichen Einkommen an den Maßnahmenkosten beteiligen muss. Sämtliche Einkünfte und Ausgaben sind nachzuweisen.
- Vermögen
Die Übernahme von Maßnahmenkosten ist grundsätzlich abhängig von der Vermögenssituation (§19 u. §§90 ff SGB XII). Alle Vermögenswerte (Bausparverträge, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Sparbücher, Girokontoguthaben, Aktien- und Fondanteile, Eigentum) müssen nachgewiesen werden. Vermögen aus Erben müssen eingesetzt werden!
Von amtlicher Seite
Die Aufnahme in das Ambulant Betreute Wohnen (ABW) muss vom örtlich zuständigen Heimatsozialamt genehmigt werden. Hierzu wird ein Hilfeplan erstellt. Dabei werden Hilfebedarf, die Hilfemaßnahme ABW mit Zielen und Prognose zur Dauer des benötigten Hilfebedarfs schriftlich vereinbart.
Von Seiten der INSEL
Die INSEL unterstützt Menschen mit Behinderung. Die Motivation für ein selbstbestimmtes Leben muss zumindest in Ansätzen vorhanden sein! Die INSEL hat Schritte zur Anerkennung und Aufnahme >> für Sie definiert.
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